Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur Thoma

1. Allgemeines:

1.1. Die folgenden Bedingungen sind für alle Verträge über Leistungen gültig, die zwischen der Agentur Thoma und dem Auftraggeber geschlossen werden und gelten ausschließlich. Diese ist insbesondere auch dann gültig, wenn der Auftraggeber bzw. Kunde eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen vorhält und diese den vorliegenden Bedingungen entgegenstehen oder entsprechend abweichen.

1.2. Die hier aufgeführten Bedingungen sind auch dann gültig, wenn die Agentur Thoma Kenntnis der entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers besitzt und dennoch den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3. Änderungen und Abweichungen dieser hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn diesen die Agentur Thoma ausdrücklich schriftlich zustimmt. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen der Agentur Thoma und dem Auftraggeber getroffen werden, die die Ausführung des Vertrages zum Inhalt haben, sind in einem schriftlichen Vertrag niederzulegen. Sofern kein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wird, gilt die von der Agentur Thoma an den Auftraggeber übersandte Auftragsbestätigung als maßgeblich.

2. Urheberrechte und Nutzungsrechte:

2.1. Die der Agentur Thoma erteilten Aufträge sind als Urheberwerkvertrag zu klassifizieren. Der Urheberwerkvertrag ist auf die Einräumung von verschiedenen Nutzungsrechten an den von der Agentur Thoma erbrachten Werkleistungen ausgerichtet.

2.2. Sämtliche Entwürfe und Reinzeichnung der Agentur Thoma unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Es gelten die Bestimmungen des UrhG zwischen der Agentur Thoma und dem Auftraggeber auch dann, sofern die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im jeweiligen Einzelfall nicht vorliegen sollten. Aus diesen Gründen stehen der Agentur Thoma sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3. Entwürfe und Reinzeichnungen, die die Agentur Thoma erstellt, sind ohne deren ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder im Original noch im Rahmen einer Reproduktion zu verändern. Sämtliche Nachahmung, auch in Einzelteilen, ist insofern unzulässig.

2.4. Für den jeweiligen Zweck, der vertraglich zwischen der Agentur Thoma und dem Auftraggeber vereinbart wird, überträgt diese dem Auftraggeber sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte zur Erfüllung des konkret bestimmten Zwecks. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, wird nur ein einfaches Nutzungsrecht auf den Auftraggeber durch die Agentur Thoma übertragen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Nutzungsrechte an den von der Agentur Thoma erstellten Vertragswerken an Dritte zu übertragen, ohne vorher eine schriftliche Zustimmung der Agentur Thoma zu erhalten.

2.5. Sämtliche Nutzungsrechte aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Agentur Thoma und dem Auftraggeber gehen erst nach vollständiger Zahlung durch den Auftraggeber auf diesen über.

2.6. Die Agentur Thoma besitzt insoweit das Recht, auf sämtlichen Vervielfältigungen von Stücken und Veröffentlichungen, die der Auftraggeber durch die Leistungen der Agentur Thoma erstellt, als Urheber genannt zu werden. Eine etwaige Verletzung dieses Rechts auf Namenskennzeichnung berechtigt die Agentur Thoma zur Geltendmachung entsprechenden Schadenersatzes.

2.7. Insofern der Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter und Beauftragten der Agentur Thoma Vorschläge und Weisungen unterbreiten, so haben diese keinen direkten Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung. Zudem begründet dieses Verhalten kein Miturheberrecht des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter oder dessen Beauftragten.

3. Vergütung:

3.1. Zwischen der Agentur Thoma und dem Auftraggeber wird eine individuelle Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbart. Auch die reine Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Sämtliche Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2. Sofern Entwürfe, die die Agentur Thoma erstellt hat, durch den Auftraggeber in größerem Umfang als ursprünglich zwischen den Parteien vereinbart wurde, genutzt werden, so ist die Agentur Thoma insoweit berechtigt, eine nachträgliche höhere Vergütung für die durch den Auftraggeber durchgeführte tatsächliche Nutzung zu der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen.

4. Sonderleistung, Neben- und Reisekosten:

4.1. Sofern die von der Agentur Thoma durch den Auftraggeber durchzuführenden Leistungen Sonderleistungen beinhalten, wie etwa die Umarbeitung oder Änderung von Rein-zeichnungen, ein Manuskriptstudium oder die Drucküberwachung etc., so werden diese nach Zeitaufwand zur jeweils vereinbarten Vergütung zusätzlich dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

4.2. Die Agentur Thoma ist insoweit berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Leistungen die Dritte ausführen, im Namen und Verrechnung des Auftraggebers zu bestellen und entgegenzunehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich bereits jetzt, der Agentur Thoma die entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3. Für den Fall, dass Verträge über Leistungen Dritter im Namen und Verrechnung der Agentur Thoma abgeschlossen werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber die Agentur Thoma im Innenverhältnis von sämtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten, die Dritte stellen, freizustellen, die sich insoweit aus dem Vertragsschluss der Agentur Thoma und dem Auftraggeber ergeben. Hierzu gehört insbesondere die Übernahme von anfallenden Kosten.

4.4. Soweit die Agentur Thoma Auslagen für technische Nebenkosten aufwenden muss, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktion, Satz und Druck etc., so sind diese vom Auftraggeber an die Agentur Thoma zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu erstatten.

5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahmen:

5.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung durch den Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.

5.2. Die Abnahme darf durch den Auftraggeber nicht aus gestalterischen / künstlerischen Gründen verweigert werden. Die Agentur Thoma behält sich in diesem Falle die Geltendmachung von Schadenersatz vor.

5.3. Für den Fall, dass die vom Auftraggeber bestellten Leistungen der Agentur Thoma in Teilen abgenommen werden, so ist die gesamte Vergütung bei Lieferung der ersten Teilmenge durch den Auftraggeber zu zahlen und insoweit fällig. Für den Fall, dass sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum erstreckt, oder der Auftrag von der Agentur Thoma hohe finanzielle Vorleistungen erfordert, so ist die Agentur Thoma berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen vom Auftraggeber einzufordern, die der Höhe nach geeignet sind, die durch die Agentur Thoma zu tragenden finanziellen Vorleistungen vollständig abzudecken.

5.4. Für den Fall, dass der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, ist die Agentur Thoma berechtigt, ab dem 8. Tag nach dem vereinbarten Zahlungsziel (es gilt das auf der Rechnung abgedruckte Datum) einen Verzugszins von mindestens 6 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu verlangen, maximal jedoch 10 %. Darüber hinaus behält sich die Agentur Thoma ausdrücklich die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes vor, insoweit der Auftraggeber im Einzelfall keine niedrigere Belastung nachweisen kann.

6. Eigentumsvorbehalt:

6.1. An sämtlichen Entwürfen und Reinzeichnungen räumt die Agentur Thoma dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte ein, ein Eigentum daran wird auf den Auftraggeber nicht übertragen.

6.2. Sämtliche Originale, die der Auftraggeber von der Agentur Thoma erhält, sind daher sobald dieser die Originale zur Ausübung von Nutzungsrechten nicht mehr benötigt, unverzüglich und unbeschädigt an die Agentur Thoma herauszugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Für den Fall, dass die Originale eine Beschädigung aufweisen oder verloren gegangen sind und dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist, hat dieser die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale durch die Agentur Thoma aufgewendet werden müssen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzes bleibt davon unberührt.

6.3. Jegliche Versendung von Arbeiten, Vorlagen oder Daten erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

6.4. Sämtliche von der Agentur Thoma gelieferten Waren und Werbemittel bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen der Agentur Thoma gegenüber dem Auftraggeber, egal ob jetzt oder künftig, Eigentum der Agentur Thoma. Die Agentur Thoma behält sich weiterhin sämtliche Urheber-, Urhebernutzungs- und sonstige Leistungsschutzrechte an allen von ihr gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen vor.

6.5. Eine erforderliche Übergabe, die seitens des Auftraggebers zum Erwerb des Eigentums von der Agentur Thoma erforderlich ist, wird bereits jetzt durch die getroffene Vereinbarung ersetzt, dass der Auftraggeber der Agentur Thoma die Sache wie ein Entleiher für die Agentur Thoma verwahrt oder, sofern der Auftraggeber die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Besitzer an die Agentur Thoma ersetzt wird.

6.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware insoweit pfleglich zu behandeln, sie separiert und gekennzeichnet zu lagern und entsprechend auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

6.7. Für den Fall, dass der Auftraggeber sich in Zahlungsverzug befindet oder in sonstiger Weise vertragswidrig auftritt, ist die Agentur Thoma berechtigt, entsprechend die Vorbehaltsware jederzeit auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder die Abtretung von Herausgabe-ansprüchen des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. Hierbei muss der Auftraggeber auf Verlangen der Agentur Thoma alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich erteilen. In der Zurücknahme, sowie in der Verpfändung von Vorbehaltsware durch die Agentur Thoma ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, die Agentur Thoma erklärt dieses ausdrücklich schriftlich.

7. Digitale Daten:

7.1. Die Agentur Thoma ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts die durch diese erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Herausgabe von Daten wünscht, ist dies gesondert zu vereinbarten und eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen.

7.2. Für den Fall, dass die Agentur Thoma dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung stellt, so dürfen diese durch den Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur Thoma weiter eingesetzt werden. Eine Änderung der Daten durch Dritte oder den Auftraggeber selbst ist grundsätzlich untersagt und stellt in jedem Falle eine Verletzung der Urheberrechte der Agentur Thoma dar.

8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster:

8.1. Bevor der Auftraggeber eine Vervielfältigung durchführt, sind der Agentur Thoma insoweit Korrekturmuster vorzulegen.

8.2. Eine Produktionsüberwachung durch die Agentur Thoma ist nur im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt möglich. Im Rahmen einer übernommenen Produktionsüberwachung durch die Agentur Thoma ist diese berechtigt, insofern nach eigenem Ermessen notwendige Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben, die geeignet sind, die Produktionsqualität zu erhöhen. Die Agentur Thoma haftet hierbei nur für Fehler, bei eigenem Verschulden und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich von allen von ihm vervielfältigen Arbeiten, die auf Basis der Leistungen der Agentur Thoma beruhen, dieser zehn einwandfreie ungefaltete Belege im Rahmen der Druckerzeugnisse, zur Verfügung zu stellen. Die Agentur Thoma ist hierbei berechtigt, die übergebenen Muster für Eigenwerbung zu verwenden und dabei auch Namen und Schriftzug des Auftraggebers einzusetzen.

9. Gewährleistung:

9.1. Die Agentur Thoma gewährleistet eine Auftragsausführung mit größtmöglichster Sorgfalt im Rahmen der überlassenen Vorlagen, Unterlagen und Muster durchzuführen.

9.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber Beanstandungen vorlegt, gleich welcher Art, so sind diese innerhalb von zehn Kalendertagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur Thoma geltend zu machen. Sofern die Frist von zehn Kalendertagen nach Ablieferung verstrichen ist, gilt das Werk durch den Auftraggeber als mangelfrei angenommen.

10. Haftung:

10.1. Die Agentur Thoma haftet, sofern der vorliegende Vertrag keine anderslautenden Regelungen enthält, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur Thoma nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

10.2. Im Rahmen der Aufträge, die im Namen und auf Rechnung vom Auftraggeber an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur Thoma insoweit gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, für den Fall, dass die Agentur Thoma kein Auswahl-verschulden trifft. Die Agentur Thoma tritt in diesen sämtlichen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.3. Im Falle dessen, dass die Agentur Thoma selbst als Auftraggeber von Dritten auftritt, so tritt sie hiermit sämtliche der Agentur Thoma zustehenden Gewährleistung, Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur Thoma zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche eigenständig und im Namen des Auftraggebers durchzusetzen.

10.4. Der Auftraggeber stellt die Agentur Thoma von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Agentur Thoma aufgrund eines Verhaltens stellen, für welche der Auftraggeber nach dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Agentur Thoma die Verantwortung bzw. die Haftung trägt. Der Auftraggeber trägt ebenfalls die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

10.5. Im Rahmen der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber gegenüber der Agentur Thoma übernimmt der Auftraggeber insoweit die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltungen.

10.6. Für den Fall, dass der Auftraggeber Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen der Agentur Thoma freigibt, entfällt jede Haftung der Agentur Thoma.

10.7. Für eine etwaige wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit oder deren Ein-tragungsfähigkeit der Arbeiten, sowie für eine Neuheit des Produktes haftet die Agentur Thoma insoweit nicht.

11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen:

11.1. Es besteht im Rahmen des von der Agentur Thoma durchzuführenden Auftrags insoweit Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen hinsichtlich einer künstlerischen Gestaltung durch die Agentur Thoma sind seitens des Auftraggebers ausgeschlossen. Soweit der Auftraggeber wünscht, während oder nach der Produktion Änderungen oder sonstiges vorzunehmen, so hat dieser selbst die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur Thoma behält jeglichen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

11.2. Für den Fall, dass sich die Durchführung des Auftrags durch die Agentur Thoma aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat verzögert, so kann die Agentur Thoma hierfür eine angemessene Erhöhung der Vergütung vom Auftraggeber verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Agentur Thoma ebenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt hiervor unberührt.

11.3. Der Auftraggeber versichert gegenüber der Agentur Thoma, dass dieser zur Verwendung aller der Agentur Thoma übergebenen Vorlagen insoweit berechtigt ist und sämtliche Rechte besitzt. Sollte der Auftraggeber entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung der übergebenen Vorlagen berechtigt sein, so stellt der Auftraggeber die Agentur Thoma von sämtlichen Ersatzansprüchen Dritter vollständig frei.

12. Schlussbestimmungen: 

12.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung durch die Agentur Thoma nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort stets der Sitz der Agentur Thoma in 89567 Sontheim an der Brenz.

12.2. Die Unwirksamkeit einer der Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch.

12.4. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag mit der Agentur Thoma ist Heidenheim, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Die Agentur Thoma ist insoweit auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.